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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

    § 1 Allgemeine Bedingungen bei messtechnischen                             Untersuchungen

    Mit der Auftragserteilung kommt ein Dienstleistungsvertrag zustande, dessen Gegenstand die Durchführung von Messungen oder Ortungen am Gegenstand des Auftraggebers (AG) mit der Messtechnik und dem Fachpersonal des Auftragsnehmers (AN) ist. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem vom AN vorgelegten Angebot bzw. den mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen. Wir garantieren für die ordnungsgemäße Durchführung der Messungen entsprechend DIN EN 473 unter Berücksichtigung der technisch bedingten Messgenauigkeit der eingesetzten Mess- und Ortungsgeräte und der physikalischen Umstände am Messobjekt und dessen Umgebung.

    § 2 Besondere Bedingungen bei der Außenthermografie

    Sollten die bei der Außenthermografie notwendigen Randbedingungen (siehe Thermografie-Randbedingungen) durch den AG nicht eingehalten werden, ist eine vollständige Analyse und Auswertung der Untersuchung nicht möglich. Hieraus kann kein Mangel an der Leistung des AN abgeleitet werden.

    § 3 Besondere Bedingungen bei der Lecksuche

    Wir setzen für die Leckage- und Rohrleitungsortung die Thermografie als Messverfahren ein. Mit diesem Verfahren ist es möglich kleinste Temperaturunterschiede festzustellen. Dennoch ist es trotz größter Sorgfalt nicht auszuschließen, dass Bereiche geöffnet werden, an denen keine Leckage vorhanden ist oder dass beim Anbringen von Probebohrungen andere Leitungen beschädigt werden. Für die dabei entstehenden Schäden kann üblicherweise keine Haftung übernommen werden. Alle mit der Öffnung von Verdachtsstellen und Probebohrungen verbundenen Folgekosten übernimmt der AG. Es kann aufgrund von Unwägbarkeiten in der Baukonstruktion (z. B. bei Leitungen in Hohlräumen oder unter starken Isolierungen), im Boden- oder Dachaufbau, in den Umgebungsbedingungen bzw. im Rohrsystem (z.B. während der Messung inaktive Leckagen) keine Garantie gegeben werden, eine Leckage zu orten. Die Verpflichtung des AG zur Zahlung der Rechnung für die Dienstleistung ist deshalb nicht erfolgsabhängig. Bei mehreren Leckagen oder ungünstigen Bedingungen kann es vorkommen, dass mehrere Ortungsversuche notwendig sind.

    § 4 Besondere Bedingungen bei thermografischen                             Untersuchungen von Elektroschaltanlagen.

    Fehler an Elektroschaltanlagen können nur bei einer nennenswerten Belastung und nach einer ausreichenden Betriebszeit festgestellt werden.

     

    Durch Plexiglas und sonstige Abdeckplatten von Schalt- und Klemmeinrichtungen kann nicht hindurch gemessen werden. Können diese Belastungszustände nicht erreicht bzw. Verkleidungen durch den AG nicht entfernt werden, so sind Aussagen über den Zustand der betroffenen bzw. verdeckten Bereiche nicht bzw. nur sehr bedingt möglich. Grundsätzlich kann für spätere Schäden durch Brand oder Ausfall von Anlagen, die thermografisch untersucht worden sind, keinerlei Haftung übernommen werden.

     § 5 Terminvereinbarung

    Der AN hat den Thermografie-Untersuchungsbericht in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen.

    Terminabsprachen werden generell mündlich durchgeführt.

    § 6 Zahlungen

    Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung hat der AG für den Schaden einzustehen, der dem AN durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der AN befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.

    § 7 Haftung

    Der AN haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.

    Die Haftungsgrenze ist maximal der vereinbarte Auftragwert.

    § 8 Aufrechnungen

    Der AG kann lediglich aufrechnen, wenn eine Forderung  durch den AN unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

    § 9 Abrechnung

    Bei Arbeiten auf Zeitnachweis gilt die jeweils aktuelle Preisliste, bei Arbeiten zum Angebot die Angebotssumme zzgl. der im Angebot oder in Preislisten aufgeführten Einheitspreise für Mehr- und Minderleistungen.

    § 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ulm.

    § 11 Unberührtheitsklausel

    Sollte eine der o. g. Klauseln wider gültiges Recht verstoßen, bleiben die anderen Bestimmungen davon unberührt.

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