Durch Plexiglas und sonstige Abdeckplatten von Schalt- und Klemmeinrichtungen kann nicht hindurch gemessen werden. Können diese Belastungszustände nicht erreicht bzw. Verkleidungen durch den AG nicht entfernt werden, so sind Aussagen über den Zustand der betroffenen bzw. verdeckten Bereiche nicht bzw. nur sehr bedingt möglich. Grundsätzlich kann für spätere Schäden durch Brand oder Ausfall von Anlagen, die thermografisch untersucht worden sind, keinerlei Haftung übernommen werden.
§ 5 Terminvereinbarung
Der AN hat den Thermografie-Untersuchungsbericht in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen.
Terminabsprachen werden generell mündlich durchgeführt.
§ 6 Zahlungen
Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung hat der AG für den Schaden einzustehen, der dem AN durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der AN befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
§ 7 Haftung
Der AN haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
Die Haftungsgrenze ist maximal der vereinbarte Auftragwert.
§ 8 Aufrechnungen
Der AG kann lediglich aufrechnen, wenn eine Forderung durch den AN unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.
§ 9 Abrechnung
Bei Arbeiten auf Zeitnachweis gilt die jeweils aktuelle Preisliste, bei Arbeiten zum Angebot die Angebotssumme zzgl. der im Angebot oder in Preislisten aufgeführten Einheitspreise für Mehr- und Minderleistungen.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ulm.
§ 11 Unberührtheitsklausel
Sollte eine der o. g. Klauseln wider gültiges Recht verstoßen, bleiben die anderen Bestimmungen davon unberührt.
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